Die Sachwalterschaft wurde vor kurzem novelliert und trägt nun den Namen Erwachsenenschutzrecht. Zum 1. Juli 2018 wurden die neuen Änderungen bei der Sachwalterschaft in Kraft gesetzt und seit diesem Zeitpunkt heißt es offiziell auch „gerichtliche Erwachsenenvertreter“.
Die Novellierung des Rechtes soll dazu führen, dass die Personen besser behandelt werden und möglichst lange ihre eigenen Entscheidungen treffen können.
Die Meinungs- und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen steht bei diesen neuen Reglungen vollends im Fokus. Zu berücksichtigen ist dabei in jedem Fall, dass es insgesamt 4 verschiedene Varianten der Vertretung für Erwachsene gibt, die in Österreich zur Anwendung kommen.
Welche 4 Regelungen gibt es im Erwachsenenschutzrecht in Österreich?
Inhalt im Überblick
Die 4 Regelungen im Erwachsenenschutzrecht in Österreich sehen sehr unterschiedlich aus. Die Regelungen gelten bereits seit dem 1. Juli 2018. Grundsätzlich ist die Art der Vertretung davon abhängig, wie viel Selbstbestimmung möglich ist und was die richtige Variante ist.
Die folgenden 4 Varianten der Erwachsenenschutzrechtoptionen gibt es:
- Vorsorgevollmacht
- Gewählte Erwachsenenvertretung
- Gesetzliche Erwachsenenvertretung
- Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Grundsätzlich ist die Vorsorgevollmacht die Variante, bei der die Selbstbestimmung sehr groß ist. Das bedeutet, dass eine Person in Vorsorge eine Vollmacht ausspricht und zwar in einem körperlichen und geistigen Zustand, in dem man noch vollends handeln kann.
Grundsätzlich dient die Vorsorgevollmacht der Vorbeugung für eine Zeit, in welcher die eigene Entscheidungsfähigkeit nicht mehr vollends vorhanden ist.
Es ist möglich, dass nicht nur eine einzelne Person, sondern gleich mehrere Personen eine Vorsorgevollmacht erhalten und somit entsprechend im Ernstfall Entscheidungen treffen können. Die Vorsorgevollmacht greift erst dann, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, entsprechende Entscheidungen treffen zu können.
Damit die komplette Vorsorgevollmacht auch akzeptiert wird, bzw. im entscheidenden Fall zum Tragen kommt ist es wichtig, dass diese Vollmacht in Österreich im ÖZVV, dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen wird.
Dies sorgt dann dafür, dass dann genau geklärt ist, wann eine Vollmacht durch welche Person angewandt bzw. genutzt werden kann. Die Eintragung in das ÖZVV Register kann durch einen Rechtsanwalt oder aber auch durch einen Notar erfolgen. Ebenfalls ist es möglich, dass ein Erwachsenenschutzverein die entsprechenden Eintragungen vollziehen kann.
Wichtig zu wissen ist, dass die Vorsorgevollmacht unbefristet gilt. Das bedeutet, dass sie so lange gültig ist, bis sie gekündigt wird, oder aber auch widerrufen wird. Auch die Kündigung sowie der Widerruf müssen im ÖZVV eingetragen werden.
Es ist möglich, dass bei der Vorsorgevollmacht bestimmte Entscheidungen durch ein Gericht getroffen werden. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn man sich mit seinem Vertreter nicht einig darüber ist, wenn eine medizinische Behandlung möglich ist, oder wenn man zum Beispiel das Land verlässt und im Ausland leben möchte. Solche Entscheidungen können in der Praxis häufig zu Differenzen führen, die durch ein Gericht zu klären sind.
Die neue Rolle: gewählte Erwachsenenvertretung
Neben der Vorsorgevollmacht spielt die gewählte Erwachsenenvertretung eine wichtige Rolle. Sie wurde zum 1. Juli 2018 komplett neu definiert und existierte im Vorfeld nicht. Sie wird zur so genannten Vorsorgevollmacht dadurch abgegrenzt, dass die Erwachsenenperson nicht von einer Person definiert wird, die voll handlungsfähig ist, sondern von einer Person, die z.B. gewisse Einschränkungen hat, mit der jedoch ein grundsätzliches Verständnis vorhanden ist und bei der gleiche Meinungen existieren.
In der Praxis sind es häuf Personen, die in der eigenen Familie leben, was jedoch nicht zwingend notwendig ist. Auch persönlich nahestehende Personen werden häufig im Rahmen der Erwachsenenvertretung gewählt. Wichtig ist, dass auch in diesem Fall eine Eintragung in das ÖZVV vollzogen wird, was wie auch bei der vorher erklärten Form der Erwachsenenvertretung durch einen Notar oder Anwalt bestätigt werden kann.
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger wird durch neue Definition zum 1. Juli 2018 abgelöst
Die bisherige Rolle der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger wird zum 1. Juli 2018 abgelöst und zwar durch die so genannte gesetzliche Erwachsenenvertretung. Das bedeutet konkret, dass diese Form dann genutzt wird, wenn die gewählte Erwachsenenvertretung nicht mehr wahrgenommen werden kann und wenn man die Vorsorgevollmacht versäumt hat.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird durch ein Gesetz definiert. Sie tritt jedoch nur dann ein Kraft, wenn sie im Vorfeld im ÖZVV eingetragen worden ist. Die Eintragung kann natürlich durch einen Notar sowie als auch durch einen Rechtsanwalt sowie durch einen Erwachsenenschutzverein vollzogen werden. Zu beachten ist, dass ein großer Kredit an Personen aus der nächsten Verwandtschaft hier eingetragen werden kann. Dieser Personenkreis ist der Novelle des Gesetzes bzw. der Regelung noch einmal erweitert worden.
Ferner ist anzumerken, dass bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung jetzt deutlich mehr Befugnisse möglich sind, als es noch vor ein paar Jahren der Fall gewesen ist. Das bedeutet konkret, dass noch mehr Angelegenheiten realisiert werden können und entsprechend reguliert werden können. Es ist möglich, dass Personen wie z.B. Angehörige auch nur für bestimmte Bereiche eine Befugnis als Vertreter haben. Die Befugnis der Vertretung endet nach drei Jahren, es ist jedoch möglich, dass sie erneuert werden kann.
Gerichtliche Erwachsenenvertretung – die neue Sachwalterschaft
Bisher war es das Wort Sachwalterschaft, welches eine entsprechende Vertretungsform darstellte, die durch das Gesetz definiert worden war. Jetzt heißt diese Vertretungsform gerichtliche Erwachsenenvertretung. Sie greift dann, wenn keine andere Form der Vertretung mehr möglich ist. Grundsätzlich ist dies z.B. der Fall, weil keine Angehörigen mehr lebhaft sind, oder weil es keine andere Option gibt, die wahrgenommen werden kann.
Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wird die Vertreterregelung auf bestimmte Handlungen beschränkt. Es ist nicht möglich, dass pauschal eine Vertretung für alle Angelegenheiten eingebaut wird. Sie gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und kann ggf. erneuert werden. Sofern die entsprechende Aufgabe abgeleistet worden ist, kann die Vertretung auch beendet werden.
Die neuen Regelungen sollen in Österreich seit dem 1. Juli 2018 dazu führen, dass betroffene Personen in jedem Fall mehr Handlungsfreiheit haben und deutlich mehr entscheiden können, als es noch zuvor der Fall gewesen ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Person im Idealfall in einer Zeit, in der sie bei vollen Sinnen ist und bei der es keine Bedenken gibt, entsprechende Entscheidungen was die Vorsorge angeht, treffen kann.